INNOVATIV UND INDIVIDUELL
VON DER IDEE BIS ZUM FERTIGEN PRODUKT
LEBENSRÄUME SCHAFFEN
SO LEBEN WIE ICH ES WILL
KREATIVES DENKEN
EINZELSTÜCKE ODER SERIEN – INDIVIDUELL
IMPRESSUM
VERANTWORTLICH FÜR DEN INHALT
SCHREINEREI KOCH GMBH · KREUZSTEIG 1 · 72479 STRASSBERG
TEL +49 7434 – 1443 · FAX +49 7434 8010
INFO[AT]SCHREINEREIKOCH.DE
GESCHÄFTSFÜHRER: ACHIM KOCH
REGISTERGERICHT STUTTGART: HRB 401223
UMSATZSTEUER-ID: DE 205858403
RECHTSHINWEIS
Haftungsbeschränkung
Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Der Anbieter übernimmt jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte. Die Nutzung der Inhalte der Website erfolgt auf eigene Gefahr des Nutzers. Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben die Meinung des jeweiligen Autors und nicht immer die Meinung des Anbieters wieder. Mit der reinen Nutzung der Website des Anbieters kommt keinerlei Vertragsverhältnis zwischen dem Nutzer und dem Anbieter zustande.
Externe Links
Diese Website enthält Verknüpfungen zu Websites Dritter („externe Links“). Diese Websites unterliegen der Haftung der jeweiligen Betreiber. Der Anbieter hat bei der erstmaligen Verknüpfung der externen Links die fremden Inhalte daraufhin überprüft, ob etwaige Rechtsverstöße bestehen. Zu dem Zeitpunkt waren keine Rechtsverstöße ersichtlich. Der Anbieter hat keinerlei Einfluss auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung und auf die Inhalte der verknüpften Seiten. Das Setzen von externen Links bedeutet nicht, dass sich der Anbieter die hinter dem Verweis oder Link liegenden Inhalte zu Eigen macht. Eine ständige Kontrolle der externen Links ist für den Anbieter ohne konkrete Hinweise auf Rechtsverstöße nicht zumutbar. Bei Kenntnis von Rechtsverstößen werden jedoch derartige externe Links unverzüglich gelöscht.
Urheber- und Leistungsschutzrechte
Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte unterliegen dem deutschen Urheber- und insbesondere für Vervielfältigung, Bearbeitung, Übersetzung, Einspeicherung, Verarbeitung bzw. Wiedergabe von Inhalten in Datenbanken oder anderen elektronischen Medien und Systemen. Inhalte und Rechte Dritter sind dabei als solche gekennzeichnet. Die unerlaubte Vervielfältigung oder Weitergabe einzelner Inhalte oder kompletter Seiten ist nicht gestattet und strafbar. Lediglich die Herstellung von Kopien und Downloads für den persönlichen, privaten und nicht kommerziellen Gebrauch ist erlaubt. Die Darstellung dieser Website in fremden Frames ist nur mit schriftlicher Erlaubnis zulässig.
Jede vom deutschen Urheber- und Leistungsschutzrecht nicht zugelassene Verwertung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters/Rechteinhabers.
Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR -VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online- Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
Stand 2022
AGB
1. ANZUWENDENDES RECHT
ES GILT DEUTSCHES RECHT.
BEI ALLEN BAULEISTUNGEN (BAUTISCHLERARBEITEN UND INNENAUSBAU) EINSCHLIESSLICH MONTAGE GILT DIE „VERTRAGSORDNUNG FÜR BAULEISTUNGEN“ (VOB TEIL B) IN DER BEI VERTRAGSABSCHLUSS GÜLTIGEN FASSUNG, SOWEIT DER AUFTRAG DURCH EINEN IM BAUGEWERBE TÄTIGEN VERTRAGSPARTNER ERTEILT WIRD
2. SONSTIGE BAULEISTUNGEN UND LIEFERUNGEN
FÜR ALLE LEISTUNGEN, BEI DENEN DIE VOB TEIL B NICHT EINBEZOGEN WIRD, GELTEN ZUSÄTZLICH DIE BESTIMMUNGEN DER ZIFFERN 2.1 BIS 2.6.
2.1 AUFTRAGSANNAHME
BIS ZUR AUFTRAGSANNAHME SIND ALLE ANGEBOTE FREIBLEIBEND. WEICHT DER AUFTRAG DES AUFTRAGGEBERS VOM ANGEBOT DES AUFTRAGNEHMERS AB, SO KOMMT EIN VERTRAG IN DIESEM FALLE ERST MIT DER BESTÄTIGUNG DES AUFTRAGNEHMERS ZUSTANDE.
2.2
WIRD DIE VOM AUFTRAGNEHMER GESCHULDETE LEISTUNG DURCH HÖHERE GEWALT, RECHTMÄSSIGEN STREIK, UNVERSCHULDETES UNVERMÖGEN AUF SEITEN DES AUFTRAGNEHMERS ODER EINES SEINER LIEFERANTEN SOWIE UNGÜNSTIGE WITTERUNGSVERHÄLTNISSE VERZÖGERT, SO VERLÄNGERT SICH DIE VEREINBARTE LIEFERFRIST UM DIE DAUER DER VERZÖGERUNG
2.3 GEWÄHRLEISTUNG
OFFENSICHTLICHE MÄNGEL MÜSSEN ZWEI WOCHEN NACH LIEFERUNG DER WARE ODER BEI ABNAHME DER LEISTUNG SCHRIFTLICH GERÜGT WERDEN. NACH ABLAUF DIESER FRIST KÖNNEN MANGELANSPRÜCHE WEGEN OFFENSICHTLICHER MÄNGEL NICHT MEHR GELTEND GEMACHT WERDEN.
2.4
BEI BERECHTIGTEN MÄNGELRÜGEN HAT DER AUFTRAGNEHMER DIE WAHL, ENTWEDER DIE MANGELHAFTEN LIEFERGEGENSTÄNDE NACHZUBESSERN ODER DEM AUFTRAGGEBER GEGEN RÜCKNAHME DES BEANSTANDETEN GEGENSTANDES ERSATZ ZU LIEFERN. SOLANGE DER AUFTRAGNEHMER SEINEN VERPFLICHTUNGEN AUF BEHEBUNG DER MÄNGEL NACHKOMMT, HAT DER AUFTRAGGEBER NICHT DAS RECHT, HERABSETZUNG DER VERGÜTUNG ODER RÜCKGÄNGIGMACHUNG DES VERTRAGES ZU VERLANGEN, SOFERN NICHT EIN FEHLSCHLAGEN DER NACHBESSERUNG VORLIEGT. IST EINE NACHBESSERUNG ODER ERSATZLIEFERUNG UNMÖGLICH, SCHLÄGT DIE FEHL ODER WIRD SIE VERWEIGERT, KANN DER AUFTRAGGEBER NACH SEINER WAHL EINEN ENTSPRECHENDEN PREISNACHLASS ODER RÜCKGÄNGIGMACHUNG DES VERTRAGES VERLANGEN. SATZ 1 GILT NICHT BEI VERBRAUCHERGESCHÄFTEN ÜBER DEN BEZUG BEWEGLICHER SACHEN.
2.5 ABSCHLAGSZAHLUNG
IST KEIN INDIVIDUELLER ZAHLUNGSPLAN VEREINBART, KANN FÜR TEILLEISTUNGEN IN HÖHE DES WERTZUWACHSES EINE ABSCHLAGSZAHLUNG VERLANGT WERDEN. WESENTLICHE MÄNGEL BERECHTIGEN NUR ZU EINEM ANGEMESSENEN EINBEHALT, IN DER REGEL IN HÖHE DES ZWEIFACHEN VORAUSSICHTLICHEN MÄNGELBESEITIGUNGSAUFWANDES.
2.6 VERGÜTUNG
IST DIE VERTRAGLICHE LEISTUNG VOM AUFTRAGNEHMER ERBRACHT UND ABGELIEFERT BZW. ABGENOMMEN, SO IST DIE VERGÜTUNG NACH EINFACHEM RECHNUNGSBELEG SOFORT FÄLLIG UND OHNE SKONTOABZUG ZU ZAHLEN, SOFERN NICHT ANDERS VEREINBART.
3. FÖRMLICHE ABNAHME
SOFERN VERTRAGLICH EINE FÖRMLICHE ABNAHME VORGESEHEN IST, TRITT DIE ABNAHMEWIRKUNG AUCH DANN EIN, WENN DER AUFTRAGGEBER ZWEIMAL VERGEBLICH UND IN ZUMUTBARER WEISE ZUR DURCHFÜHRUNG DER ABNAHME AUFGEFORDERT WURDE. DIE ABNAHMEWIRKUNG TRITT ZWÖLF WERKTAGE NACH ZUGANG DER ZWEITEN AUFFORDERUNG EIN.
4. PAUSCHALIERTER SCHADENSERSATZ
KÜNDIGT DER AUFTRAGGEBER VOR BAUAUSFÜHRUNG DEN WERKVERTRAG, SO IST DER AUFTRAGNEHMER BERECHTIGT, 10% DER GESAMTAUFTRAGSSUMME ALS SCHADENSERSATZ ZU VERLANGEN. DEM AUFTRAGGEBER BLEIBT AUSDRÜCKLICH DAS RECHT VORBEHALTEN, EINEN GERINGEREN SCHADEN NACHZUWEISEN.
5.1 TECHNISCHE HINWEISE
DER AUFTRAGGEBER WIRD DARAUF HINGEWIESEN, DASS SEINERSEITS WARTUNGSARBEITEN DURCHZUFÜHREN SIND, INSBESONDERE:
• BESCHLÄGE UND GÄNGIGE BAUTEILE SIND ZU KONTROLLIEREN UND EVTL. ZU ÖLEN ODER ZU FETTEN
• ABDICHTUNGSFUGEN SIND REGELMÄSSIG ZU KONTROLLIEREN
• AUSSENANSTRICHE (Z.B. FENSTER) SIND JEWEILS NACH LACK- ODER LASURART UND WITTERUNGSEINFLUSS NACHZUBEHANDELN.
DIESE ARBEITEN GEHÖREN NICHT ZUM AUFTRAGSUMFANG, WENN NICHT AUSDRÜCKLICH ANDERS VEREINBART. UNTERLASSENE WARTUNGSARBEITEN KÖNNEN DIE LEBENSDAUER UND FUNKTIONSTÜCHTIGKEIT DER BAUTEILE BEEINTRÄCHTIGEN, OHNE DASS HIERDURCH MÄNGELANSPRÜCHE GEGEN DEN AUFTRAGNEHMER ENTSTEHEN.
5.2
UNWESENTLICHE, ZUMUTBARE ABWEICHUNGEN IN DEN ABMESSUNGEN UND AUSFÜHRUNGEN (FARBE UND STRUKTUR), INSBESONDERE BEI NACHBESTELLUNGEN, BLEIBEN VORBEHALTEN, SOWEIT DIESE IN DER NATUR DER VERWENDETEN MATERIALIEN (MASSIVHÖLZER, FURNIERE) LIEGEN UND ÜBLICH SIND.
6. ZAHLUNG
WECHSELZAHLUNGEN SIND NUR BEI BESONDERER VEREINBARUNG ZULÄSSIG. WECHSEL UND SCHECKS WERDEN NUR ZAHLUNGSHALBER, NICHT ABER AN ZAHLUNG STATT, ANGENOMMEN. WECHSELSPESEN UND WECHSELSTEUER GEHEN ZU LASTEN DES AUFTRAGGEBERS.
7. AUFRECHNUNGSVERBOT
DIE AUFRECHNUNG MIT ANDEREN ALS UNBESTRITTENEN ODER RECHTSKRÄFTIG FESTGESTELLTEN FORDERUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
2.1
GELIEFERTE GEGENSTÄNDE BLEIBEN BIS ZUR VOLLEN BEZAHLUNG DER VERGÜTUNG EIGENTUM DES AUFTRAGNEHMERS.
8.2
DER AUFTRAGGEBER IST VERPFLICHTET, PFÄNDUNGEN DER EIGENTUMSVORBEHALTSGEGENSTÄNDE DEM AUFTRAGNEHMER UNVERZÜGLICH SCHRIFTLICH ANZUZEIGEN UND DIE PFANDGLÄUBIGER VON DEM EIGENTUMSVORBEHALT ZU UNTERRICHTEN. DER AUFTRAGGEBER IST NICHT BERECHTIGT, DIE IHM UNTER EIGENTUMSVORBEHALT GELIEFERTEN GEGENSTÄNDE ZU VERÄUSSERN, ZU VERSCHENKEN ODER ZUR SICHERHEIT ZU ÜBEREIGNEN
8.3
8.3 WERDEN EIGENTUMSVORBEHALTSGEGENSTÄNDE ALS WESENTLICHE BESTANDTEILE IN DAS GRUNDSTÜCK DES AUFTRAGGEBERS EINGEBAUT, SO TRITT DER AUFTRAGGEBER SCHON JETZT DIE AUS EINER VERÄUSSERUNG DES GRUNDSTÜCKES ODER VON GRUNDSTÜCKSRECHTEN ENTSTEHENDEN FORDERUNGEN IN HÖHE DES RECHNUNGSWERTES DER EIGENTUMSVORBEHALTSGEGENSTÄNDE MIT ALLEN NEBENRECHTEN AN DEN AUFTRAGNEHMER AB.
8.4
WERDEN DIE EIGENTUMSVORBEHALTSGEGESTÄNDE VOM AUFTRAGGEBER BZW. IM AUFTRAG DES AUFTRAGGEBERS ALS WESENTLICHE BESTANDTEILE IN DAS GRUNDSTÜCK EINES DRITTEN EINGEBAUT, SO TRITT DER AUFTRAGGEBER SCHON JETZT GEGEN DEN DRITTEN ODER DEN, DEN ES ANGEHT, ETWAS ENTSTEHENDE FORDERUNGEN AUF VERGÜTUNG IN HÖHE DES RECHNUNGSWERTES DER AIGENTUMSVORBEHALTSGEGENSTÄNDE MIT ALLEN NEBERECHTEN AN DEN AUFTRAGNEHMER AB. BEI VERARBEITUNG, VERBINDUNG UND VERMISCHUNG DER VORBEHALTSGEGENSTÄNDE MIT ANDEREN GEGENSTÄNDEN DURCH DEN AUFTRAGGEBER STEHT DEM AUFTRAGNEHMER DAS MITEIGENTUM AN DER NEUEN SACHE ZU IM VERHÄLTNIS DES RECHNUNGSWERTES DER VORBEHALTSGEGENSTÄNDE ZUM WERT DER ÜBRIGEN GEGENSTÄNDE.
9. RECHTE
AN KOSTENANSCHLÄGEN, ENTWÜRFEN, ZEICHNUNGEN UND BERECHNUNGEN BEHÄLT SICH DER AUFTRAGNEHMER SEIN EIGENTUMS- UND URHEBERRECHT VOR. SIE DÜRFEN OHNE SEINE ZUSTIMMUNG WEDER GENUTZT, VERVIELFÄLTIGT NOCH AN DRITTEN PERSONEN ZUGÄNGLICH GEMACHT WERDEN. SIE SIND IM FALLE DER NICHTERTEILUNG DES AUFTRAGES UNVERZÜGLICH ZURÜCKZUGEBEN.
10. GERICHTSSTAND
SIND BEIDE VERTRAGSPARTEIEN KAUFLEUTE, SO IST AUSSCHLIESSLICHER GERICHTSSTAND DER GESCHÄFTSSITZ DES AUFTRAGNEHMERS.